Allgemeinverfügung Mundschutzpflicht im Landkreis Aurich – 01.12.2020

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Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Festlegung der Örtlichkeiten im Landkreis Aurich, an denen Menschen sich entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG[i]) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 S. 2 Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Corona-VO[ii]) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD[iii]) folgende Allgemeinverfügung:

 

  1. Festlegung der betreffenden Örtlichkeiten

Der Landkreis Aurich legt gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 Corona-VO die nachstehenden Bereiche als Örtlichkeiten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (i.S.d. § 3 Abs. 2 S. 1 Corona-VO) fest:

  1. Für die Stadt Aurich die als Fußgängerzone i.S.d. Straßenverkehrsordnung (StVO), Zeichen 242.1 (siehe Anlage), ausgewiesenen Bereiche
  2. für die Stadt Norden die als Fußgängerzone i.S.d. Straßenverkehrsordnung (StVO), Zeichen 242.1 (siehe Anlage), ausgewiesenen Bereiche sowie entlang der Osterstraße von Hausnummer 1 bis Hausnummer 16 (Nordseite) und Hausnummer von 147 bis 160 (Südseite).

 

An diesen Örtlichkeiten ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Zeit von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr verpflichtend.

 

  1. Bekanntgabe und Geltungsdauer

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis zu ihrer Aufhebung, längstens jedoch bis einschließlich 18.01.2021. Eine Verlängerung ist möglich.

 

  1. Vollziehbarkeit

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind jeweils kraft Gesetzes gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Rechtsmittel gegen diese Allgemeinverfügung haben somit keine aufschiebende Wirkung.

 

 

  1. Aufhebung bestehender Allgemeinverfügungen

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Festlegung der Örtlichkeiten im Landkreis Aurich, an denen Menschen sich entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten vom 26.11.2020 wird hiermit aufgehoben.

 

Begründung:

Bei der sich gegenwärtig weltweit verbreitenden Erkrankung COVID-19, die durch das Coronavirus (SARS-CoV-2) verursacht wird, handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Nr. 3 IfSG. Im Landkreis Aurich wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG sind vorliegend erfüllt. Im Kreisgebiet herrscht somit derzeit eine dynamische Verbreitung von Infektionen mit dem SARS- CoV-2 Virus.

 

Das Corona-Virus manifestiert sich als Infektion der Atemwege und ist höchst infektiös. Die Übertragung erfolgt durch eine Tröpfcheninfektion. Möglich ist außerdem eine Übertragung durch Aerosole sowie kontaminierte Oberflächen. Bei Zusammenkünften an Orten, an denen sich Personen entweder auf engem Raum begegnen können oder nicht nur vorübergehend aufhalten, werden in besonderem Maße derartige Infektionswege für das Corona-Virus SARS-CoV-2 eröffnet.

 

Es gilt weiterhin, die Ausbreitungsdynamik und die Infektionsketten zu minimieren und dadurch die Verbreitung des Coronavirus zumindest zu verlangsamen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen das Corona-Virus derzeit keine Impfung sowie keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen.

 

Gemäß der Corona-VO hat jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung unbeschadet des § 2 Abs. 2 Satz 2 Corona-VO auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel zu tragen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die betreffenden Örtlichkeiten im Sinne des vorgenannten Satzes einschließlich der Dauer oder des Zeitraums der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind u.a. durch die Landkreise festzulegen und durch Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.

 

Die Anordnung zu Ziffern 1 beruht auf § 3 Abs. 2 S. 2 der Corona-VO und auf § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG.

 

Die zuständige Behörde hat die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

 

In den Fußgängerzonen im Landkreis Aurich ist regelmäßig davon auszugehen, dass aufgrund des hohen Personenaufkommens der Mindestabstand von 1,5 m von Person zu Person (§ 2 Abs. 2 Corona-VO) nicht eingehalten werden kann. Es handelt sich hierbei um zumeist hoch frequentierte Bereiche. Insoweit ist eine entsprechende Regelung für diese Örtlichkeiten zwingend zu treffen.

 

Diese Allgemeinverfügung wird im Hinblick auf die örtliche Entwicklung fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit überprüft.

 

Auf die Regelungen zum Abstandsgebot des § 3 der Corona-VO wird darüber hinaus hingewiesen.

 

Diese Allgemeinverfügung gilt bis zu ihrer Aufhebung, längstens  jedoch bis einschließlich 18.01.2021. Eine Verlängerung ist je nach Entwicklung der aktuellen Lage sowie des Infektionsgeschehens möglich.

 

Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Rechtsbehelfe gegen die Allgemeinverfügung haben daher keine aufschiebende Wirkung.

 

Bekanntmachungshinweis:

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.

 

In Vertretung

 

Dr. Puchert

[i] Infektionsschutzgesetz (IfSG) v. 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045),

[ii] Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBI. S. 368),

[iii] Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) v. 24.03.2006, jeweils in der zurzeit gültigen Fassung.