Bei Symptomen oder positivem Schnelltest müssen sich Betroffene absondern

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LKA/Aurich. Aufgrund des umfangreichen Corona-Infektionsgeschehens im Landkreis Aurich kommt es derzeit zu Verzögerungen bei der Fallbearbeitung und Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt. Hierfür bittet der Landkreis Aurich um Verständnis. Zugleich weist die Kreisverwaltung auf die Verpflichtungen der Bürgerinnen und Bürger hin, wie sie sich aus der niedersächsischen Absonderungsverordung ergeben. Das heißt konkret:

 

Sollten Sie positiv getestet sein (PCR-Test oder Schnelltest) oder Corona-typische Symptome (Fieber, Husten, Schnupfen, Geruchs- und/oder Geschmacksverlust) entwickeln, müssen Sie sich gemäß Absonderungsverordnung unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben. Dies gilt unabhängig von einer Anordnung des Gesundheitsamtes! Veranlassen Sie dann – wenn noch nicht erfolgt – bitte unverzüglich eine PCR-Testung bei Ihrem Hausarzt.

 

Gemäß der Absonderungsverordnung haben in Quarantäne befindliche Personen Schutz- und Hygieneanforderungen zu erfüllen, um eine Infizierung anderer Personen zu vermeiden. Während der Quarantäne dürfen Sie keinen Besuch empfangen. Verlassen dürfen Sie die Quarantäne nur in folgenden Ausnahmefällen:

 

– aufgrund eines medizinischen Notfalls oder notwendigen Arztbesuchs,
– zur Versorgung von Tieren der eigenen landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, wenn das Gesundheitsamt diesem zugestimmt hat,
– wenn dies für eine PCR- oder PoC-Antigen-Testung erforderlich ist oder
– wenn das Gesundheitsamt dies nach Prüfung des Einzelfalles erlaubt hat.

 

Eine Quarantäne dauert grundsätzlich zehn Tage. Ein Freitesten ist frühestens nach sieben Tagen möglich. Dies gilt grundsätzlich auch für enge Kontaktpersonen. Wenn die Kontaktperson geimpft/genesen und asymptomatisch ist, muss sie nicht in Quarantäne. Das Gesundheitsamt kann weitergehende Anordnungen erlassen.

 

Sollten Sie nicht (rechtzeitig) die häusliche Quarantäne antreten oder diese ohne Vorliegen eines Grundes unterbrechen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 25.000 Euro geahndet. Gegebenenfalls kann sogar der Tatbestand einer Straftat erfüllt sein.

 

Vereinfachte Übersicht (Schaubild der Landesregierung) zur Absonderungsverordnung