Corona: Neue Verordnung bringt weitere Lockerungen im Kreisgebiet

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Langanhaltende Inzidenz im Landkreis Leer unter 10

In Niedersachsen gilt eine neue Corona-Verordnung. Diese sieht für Landkreise und kreisfreie Städte, die mindestens fünf Werktage in Folge eine 7-Tages-Inzidenz unter 10 aufweisen, weitere Lockerungen vor. In diesen Regionen werden die Schutzmaßnahmen im Bereich der Kontaktbeschränkungen und bei privaten Zusammenkünften, im Bereich der Veranstaltungen, der der Beherbergung oder auch bei der Abstands- und Maskenpflicht in Clubs und Diskotheken gelockert.

Der Inzidenzwert im Landkreis Leer liegt am heutigen Montag bei 2,3 und damit bereits seit 14 Tagen unter der maßgeblichen Marke von 10 Corona-Neuinfektionen je 100 000 Einwohner binnen einer Woche. Im Landkreis Leer gelten die Regelungen ab dem 21. Juni 2021 aufgrund einer Übergangsregelung automatisch. Eine feststellende Allgemeinverfügung wird der Landkreis Leer morgen in den hiesigen Tageszeitungen öffentlich machen.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Kontaktbeschränkungen:
    Drinnen bis zu 25 Personen, Draußen bis zu 50 Personen. Die Anzahl der Haushalte ist nicht mehr relevant.

    Nicht mit eingerechnet werden Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren sowie Menschen, deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt, und alle vollständig Genesenen (Nachweis der PCR-Testung muss mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen).

  • Feiern & Zusammenkünfte:

    Es gelten die Kontaktbeschränkungen für drinnen und draußen. Bei einer Feier in einer Gaststätte oder an einem anderen Ort mit Gastronomieangebot entfällt die Abstands- oder Maskenpflicht.

    Private Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen, bzw. mehr als 50 Personen unter freiem Himmel, sind möglich, wenn die für die geschlossene Feier verantwortliche Person sicherstellt, dass nur Personen mit dem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung teilnehmen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren unterliegen keiner Testpflicht.

  • Beherbergung: Beherbergungsbetriebe dürfen in Niedersachsen öffnen. Noch nicht vollständig geimpfte oder genesene Gäste müssen bei Anreise einen negativen Test nachweisen.
  • Einzelhandel: Im Einzelhandel ist das Einkaufen ohne Schnelltest und Termin möglich. Die Maskenpflicht im Einzelhandel bleibt weiterhin bestehen.

    Beim Besuch eines Wochenmarktes muss keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen. Auch die Pflicht zum Tragen der Maske auf öffentlichen Parkplätzen entfällt.

  • Bars, Discotheken und Clubs: Diskotheken, Bars und Clubs dürfen unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes öffnen. Der Zugang zu Clubs und Diskotheken etc. ist allerdings nur mit negativem Test bzw. Impf- und Genesenen-Nachweis möglich. Eine Abstands- oder Maskenpflicht besteht nicht mehr.
  • Sport: Die Ausübung von Freizeit- und Amateursport ist sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel ohne Einschränkungen möglich. Allerdings müssen von der Betreiberin oder dem Betreiber einer Sportanlage Maßnahmen im Rahmen eines Hygienekonzeptes getroffen werden, die insbesondere die räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern, damit Personenströme und Warteschlangen vermieden werden.