Ems-Achse: Corona-Update 9

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1. Informationen des BDI über ein Gespräch mit dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi)

2. Bundeskabinett beschließt Entwurf eines „Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“ („Sozialschutz-Paket“)

3. BMF veröffentlicht Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbe-steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus

1. Informationen des BDI über ein Gespräch mit dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi)

Nachfolgend erhalten Sie eine Zusammenfassung eines Gespräches des Bundesverbandes der Deutschen Industrie mit dem Staatssekretär im BMWi, Herrn Nußbaum. Es handelt sich hier um einen regelmäßigen Austausch.

 

a) Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Das alles überragende Thema ist: Wie kommen die Unternehmen an die Mittel. Das BMWi verwies darauf, dass die KfW-Sonderkredite Corona bereits seit gestern abrufbar sind, und die KfW z.B. bei einem Betrag bis zu 3 Mio. Euro auf eine eigene Kreditprüfung verzichtet und sich dabei auf die Prüfung der zuständigen Hausbank verlässt. Sämtliche Finanzierungspartner wurden von der KfW informiert, dass dafür den Banken, Sparkassen etc. eine verbindliche Vorabzusage gemacht wurde, wonach in einer jetzt gestarteten prozessualen Übergangsfrist die Gelder bereits jetzt schon von den Hausbanken ausgezahlt werden können – und damit die besonders betroffenen Unternehmen jetzt auch schnell zu Liquidität kommen sollen.

 

Anbei noch der Link zur KfW-Corona Website mit den dazugehörigen Infos sowie eine Ticker-Meldung dazu: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-2.html

Aus technischen Gründen wird die KfW den Hausbanken die Mittel wohl erst ab Mitte April erstatten können, es gibt aber eine staatliche Garantieerklärung, dass diese Mittel natürlich fließen werden. Rückmeldungen von Unternehmen deuten darauf hin, dass einige Hausbanken gar nicht auszahlen bzw. die üblichen Sicherheiten verlangen oder auf den Zeitpunkt der Mittelvergabe durch die KfW verweisen. Dies ist alles nicht korrekt und deswegen gab es einen gemeinsamen Appell der Bundesminister Scholz und Altmaier sowie des KfW-Präsidenten Bräunig an die Kreditinstitute, sofort auszuzahlen. Es sei aber erwähnt, dass die Banken abhängig von der Kredithöhe/Unternehmensgröße zwischen 10  und 20 Prozent haften.

 

b) Soforthilfe Corona

Die Verteilung dieser Bundesmittel obliegt den Ländern. Das BMWi wird auf seiner Homepage schnellstmöglich die Liste der Einrichtungen veröffentlichen, die in den einzelnen Bundesländern zuständig sind. Da die Bundesländer dies unterschiedlich handhaben, kann dies ein paar Tage dauern.

 

c) Liquidität sichern

Zwei Varianten wurden angesprochen:

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag bis Mai und Rückzahlung bereits gezahlter Steuervorauszahlungen. Beide Varianten unterstützt das BMWi und führt dazu Gespräche mit BMAS und BMF.

 

2. Bundeskabinett beschließt Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 („Sozialschutz-Paket“)

 

Das Bundeskabinett hat am Montag, 23. März, u.a. den Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 („Sozialschutz-Paket“) beschlossen.

 

Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht nun folgenden wesentlichen Inhalt vor:

  • Anrechnung von anderweitigem Einkommen auf das Kurzarbeitergeld: In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 soll gemäß einem neuen § 421 c SGB III in systemrelevanten Branchen und Berufen anders als bisher Einkommen aus einer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt.
  • Schutzschirm für Leistungserbringer/Bildungsträger: Geregelt werden soll ein befristeter und subsidiär greifender Sicherstellungsauftrag der jeweiligen Leistungsträger für die sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen erbringen (z.B. arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, Reha-Leistungen, Integrationskurse). Der Sicherstellungsauftrag umfasst alle sozialen Dienstleister und Einrichtungen, die mit den Leistungsträgern im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz in Leistungsbeziehungen stehen, längstens aber bis zum 30. September 2020 (mit Verlängerungsoption bis zum 31. Dezember 2020). Ausgenommen sind Leistungsträger der Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI). Für diese Leistungsträger erfolgen Regelungen in einem anderen Gesetz.
  • Verordnungsermächtigung Arbeitszeitgesetz: Im Arbeitszeitgesetz soll eine unbefristete Verordnungsermächtigung eingeführt werden, um in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler
  • Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen.
  • Ausweitung Zeitgrenzen für geringfügige Beschäftigung bei kurzfristiger Beschäftigung: Befristet vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 sollen die Zeitgrenzen in § 8 SGB IV auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen ausgeweitet werden.
  • Erleichterte Zugang zum Kinderzuschlag: Bei Neuanträgen, die zwischen 1. April 2020 und 30. September 2020 gestellt werden, soll nur das Einkommen des letzten Monats und nicht wie bisher der letzten sechs Monate berücksichtigt werden. Damit werden Einbußen durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit gemindert. Außerdem soll in den Fällen, in denen bereits jetzt der höchstmögliche Gesamtkinderzuschlag bezogen wird und der sechsmonatige Bewilligungszeitraum im Zeitraum April bis September enden würde, der Bewilligungszeitraum einmalig automatisch um sechs Monate verlängert werden.
  • Erleichterte Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt: Durch die Anhebung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € auf 44.590 € sollen Einkünfte bis zu dieser Höhe keine Kürzung der Rente bewirken. Die Anhebung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
  • Selbstverwaltung: Durch Ergänzung von § 64 SGB IV wird die Möglichkeit geschaffen, dass Selbstverwaltungsorgane und besondere Ausschüsse aus wichtigem Grund ohne Sitzung und schriftlich abstimmen können.
  • Veränderungen SGB II und SGB XII: Bei Anträgen auf Grundsicherung zwischen dem 1. März 2020 und 30. Juni 2020 wird vorhandenes Vermögen in den ersten sechs Monaten nicht geprüft und Ausgaben für Wohnung und Heizung werden anerkannt. Folge-anträge werden für zwölf Monate weiterbewilligt. Damit soll insbesondere Solo-Selbstständigen geholfen werden. Die Regelungen können per Verordnung bis Ende 2020 verlängert werden

 

Der Gesetzentwurf soll am Sonntag, 29. März, in Kraft treten. Über den weiteren Verlauf werden wir Sie informieren.

 

3. BMF veröffentlicht Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbe-steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus

 

Neben dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19. März 2020 – mit Details zu den Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie zu der Anpassung von Steuervorauszahlungen (vgl. Anlage 1) – veröffentlichte das BMF am 19. März 2020 auch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (vgl. Anlage 2).

Wesentliche Inhalte der Erlasse:

Mit Hinblick auf § 19 Abs 3 Satz 3 GewStG sowie insbesondere bei Fällen gemäß § 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR (Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen) können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Die Behörden sind angehalten, Anträge nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Gemäß des § 19 Abs. 3 Satz 4 GewSt ist eine Gemeinde an die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen ans Finanzamt gebunden.

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

EA_2020-03-27-Anlage 1 EA_2020-03-27-Anlage 2

EA_2020-03-27-Anlage 1