Geschlossene Fitnessstudios und Freizeiteinrichtungen

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Das öffentliche Leben ist zurzeit stark eingeschränkt. Auch Fitnessstudios, Sportclubs und Vereine müssen schließen. Kunden fragen sich, welche Rechte und Pflichten sie in dieser außergewöhnlichen Situation haben. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen klärt die wichtigsten Fragen.

Grundsätzlich gilt: Wird eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht, müssen Kunden auch nicht zahlen. Ist also Ihr Fitnessstudio vorübergehend geschlossen, haben Sie für diesen Zeitraum ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht.

Wichtig: Ein neues Gesetz berechtigt Anbieter zur Ausgabe von Gutscheinen anstelle einer Erstattung.

Wenn Sie den Mitgliedsbeitrag weiter zahlen, obwohl das Studio seit Monaten geschlossen ist, können Sie Ihr Geld nun wegen einer Gesetzesänderung nicht mehr zurückverlangen, sondern müssen sich zunächst mit einem Gutschein zufrieden geben. Erst wenn Sie diesen bis Ende 2021 nicht eingelöst haben, muss Ihnen der Anbieter das Geld erstatten. Eine sofortige Auszahlung können Sie nur verlangen, wenn die Annahme eines Gutscheins für Sie unzumutbar ist, beispielsweise, weil Sie selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

Mitgliedschaft in Vereinen

Bei Vereinen ist die rechtliche Situation anders: Sie sind ein Zusammenschluss von Mitgliedern, die durch ihren Beitritt gewisse Rechte und Pflichten anerkennen. Da Vereine zudem nicht gewinnorientiert arbeiten, müssen Mitgliedsbeiträge weiterhin gezahlt werden, auch wenn Angebote zeitweise entfallen.

Quelle: Verbraucherzentrale