Niederlande als Hochinzidenzgebiet: Ausnahmen von der täglichen Testpflicht

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Weisung des Niedersächsischen Sozialministeriums regelt Ausnahmen für den Grenzverkehr zwischen Deutschland und den Niederlanden

Wegen besonders hoher Corona-Infektionszahlen in den Niederlanden hat das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Innenministerium das Nachbarland als Hochinzidenzgebiet eingestuft. Für Hochinzidenzgebiete gibt grundsätzlich die Corona-Testverordnung des Bundes verschärfte Testpflichten für Einreisende vor. Auf Weisung des Niedersächsischen Sozialministeriums regelt der Landkreis Leer nun für den regelmäßigen Grenzverkehr Ausnahmen von der täglichen Testpflicht.

Das Land bewertet eine Verringerung der erforderlichen Testnachweise insbesondere bei täglichen Grenzüberschreitungen sowohl aus beruflichen Gründen als auch für Kontakte im engen familiären Umkreis als vertretbar. Die Regelung gilt bei einer Einstufung der Niederlande als Hochinzidenzgebiet und bezieht sich auf Personen, die zur Berufsausübung, zum Studium oder zur Ausbildung regelmäßig die Grenze überqueren. Gleiches gilt für regelmäßige Besuche von Verwandten ersten Grades, des Ehegatten, Lebenspartners oder Kindes aufgrund eines geteilten Sorgerechts. So müssen bei mindestens zwei Einreisen aus einem Hochinzidenzgebiet pro Woche auch wöchentlich zwei Nachweise über einen negativen Coronatest erfolgen. Wenn nur an zwei aufeinanderfolgenden Tagen eingereist wird, genügt ein negativer Test. Nachweise sind mitzuführen. Wenn kein negatives Schnelltest-Ergebnis vorgelegt werden kann, besteht die Verpflichtung einer unverzüglichen Corona-Testung nach der Einreise.

Einer Testpflicht unterliegen diejenigen Personen nicht, die Einsatzaufgaben im Katastrophenschutz, insbesondere der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, Technischer Hilfsdienste oder der Polizei wahrnehmen. Die Allgemeinverfügung tritt am 7. April in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 30. April 2021.