Rücknahme erweiterter 3G-Regelung im Landkreis Wittmund gilt ab morgen (22.9.21)

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lkw Wittmund.  Am heutigen Dienstag (21.09.2021) hat der Landkreis Wittmund an fünf Werktagen in Folge den Inzidenzwert von 50 wieder unterschritten. Auf der Basis der aktuell geltenden Niedersächsischen Corona-Verordnung muss der Landkreis somit per Allgemeinverfügung, die heute veröffentlicht wurde, diese Unterschreitung auch offiziell feststellen. Dies hat zur Folge, dass es ab morgen, Mittwoch, den 22.09.2021, eine Rücknahme der zuvor ausgeweiteten 3G-Regelung gibt. Diese entfällt somit wieder für die Bereiche Dienstleistungen, Handel/Gastronomie, Sport in Innenräumen (Fitnesstudios, Kletterparks, Schwimmhallen, Spaßbäder, Thermen und Saunen) und bei Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen sowie bei den allgemeinen Kontaktregelungen in geschlossenen Räumen – bezogen auf das Kreisgebiet. Auch die Testpflicht im Bereich Tourismus/Beherbergung entfällt wieder.

Alle aktuellen Regelungen lassen sich auch auf der Internetseite des Landkreises Wittmund unter  https://corona.landkreis-wittmund.de nachlesen, die täglich aktuell angepasst wird.

Allgemeinverfügung Nr. 11/2021 des Landkreises Wittmund

 

Allgemeinverfügung des Landkreises Wittmund zur Feststellung einer kumulativen 7-Tage-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit § 8 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-Verordnung) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

 

  1. Es wird festgestellt, dass die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Wittmund seit dem 15.09.2021 an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert von 50 gem. § 8 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 Niedersächsische Corona-Verordnung unterschreitet. Daher gelten im Gebiet des Landkreises Wittmund ab dem 22.09.2021 die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung ohne Feststellung einer Warnstufe.

 

  1. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Wittmund zur Feststellung einer kumulativen 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen vom 15.09.2021 wird aufgehoben.

 

 

Begründung:

Erreicht für das Gebiet u.a. eines Landkreises die 7-Tage-Inzidenz des Leitindikators „Neuinfizierte“ an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) den in der Nds. Corona-Verordnung festgelegten Wert nicht mehr, so stellt der Landkreis durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung gem. § 8 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 Nds. Corona-Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme nicht mehr gilt; die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nach Halbsatz 1.

 

Maßgeblich für die Inzidenz ist dabei die durch das Robert-Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz). Gem. § 2 Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung veröffentlicht das Robert-Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz der letzten 14 aufeinander folgenden Tage. Demnach beträgt die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Wittmund an fünf aufeinander folgenden Werktagen über 50:

 

15.09.2021                          36,6

16.09.2021                          26,1

17.09.2021                          17,4

18.09.2021                          12,2

20.09.2021                          05,2

 

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.