Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Feststellung der Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 für das Gebiet des Landkreises Aurich

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Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Feststellung der Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 für das Gebiet des Landkreises Aurich

 

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-VO)[i] in Verbindung mit § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG[ii] in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD[iii] folgende Allgemeinverfügung:

 

  1. Es wird festgestellt, dass ab dem 21.11.2021, 00:00 Uhr, die Maßnahmen der Nds. Corona-VO auf dem Gebiet des Landkreises Aurich ab der Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 50 gelten.

 

  1. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Begründung

 

Überschreitet der Indikator „Neuinfizierte“ gemäß § 2 Abs. 4 Nds. Corona-VO an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) den Wert von 50, so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Überschreitung gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 Nds. Corona-VO in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 S. 1 Nds. Corona-VO fest.

 

An den fünf aufeinanderfolgenden Werktagen vom 15.11.2021 bis 19.11.2021 lag die Sieben-Tageinzidenz im Landkreis Aurich mit folgenden Werten über 50 Fällen pro 100.000 Einwohner:

 

15.11.2021: 58,4

16.11.2021: 50,5

17.11.2021: 66,8

18.11.2021: 87,8

19.11.2021: 95,7

 

Aufgrund der vorgenannten Inzidenzwerte ist diese Allgemeinverfügung zu erlassen. Ein Absehen von der Feststellung im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 3 Nds. Corona-VO kommt nicht in Betracht, weil das Infektionsgeschehen im Landkreis Aurich zurzeit nicht einem bestimmten räumlich klar abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann.

 

Es gelten somit ab dem 21.11.2021, 00:00 Uhr die Schutzmaßnahmen der § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie § 9 Abs. 2 S. 3 Nds. Corona-VO, wonach der Zutritt zu den dort genannten Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen und Bewirtungsleistungen auf geimpfte, genesene und getestete Personen (3-G-Regelung) beschränkt ist.

 

Bekanntmachungshinweis:

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG[iv]).

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.

 

In Vertretung

 

 

Smolinski

[i] Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Maßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-Verordnung) v. 24.08.2021 (Nds. GVBl. S. 583)

sächsische Corona-Verordnung) v. 30.05.2021,

[ii] Infektionsschutzgesetz (IfSG) v. 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045),

[iii] Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) v. 24.03.2006 (Nds. GVBl. S.

178),

[iv] Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) v. 23.01.2003 (BGBl. I S. 102),

jeweils in der zurzeit gültigen Fassung.