Mitteilung Beschluss Verwaltungsgericht Tankstelle Ostgroßefehn

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ich möchte Sie darüber informieren, dass das Verwaltungsgericht Oldenburg den im Zusammenhang mit dem geplanten Bau einer Tankstelle in Ostgroßefehn gestellten Antrag einer Großefehnerin auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 5. August 2021 abgelehnt hat. Die Frau, die Eigentümerin eines in der Nähe der geplanten Tankstelle gelegenen Grundstückes ist, hatte sich mit ihrem Antrag gegen die vom Landkreis Aurich am 15. Juni dieses Jahres erteilte Baugenehmigung für das Projekt gewandt, durch das sie sich in ihren Rechten verletzt sieht und das nach ihrer Auffassung sowohl gegen das Denkmalschutzrecht verstoße als auch gegen die geltenden Immissionsrichtwerte. Auch werde ihr eigenes Grundstück durch den Tankstellenbau erheblich beeinträchtigt.

Nach Auffassung des Landkreises war die von ihm erteilte Baugenehmigung rechtmäßig und verletzte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Verstöße gegen nachbarschützten Vorschriften gebe es nicht, insbesondere seien durch das Vorhaben keine unzumutbaren Lärmbelästigungen für das Grundstück der Nachbarin zu befürchten, hatte der Landkreis argumentiert.

Die Oldenburger Richter folgten dieser Einschätzung vollumfänglich. „Ein Verstoß durch die erteilte Baugenehmigung für die geplante Tankstelle gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechtes einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen“, heißt es in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes. Bei der Tankstelle handele es sich um „typischerweise nicht störende und deshalb im Mischgebiet allgemein zulässige Nutzungsart“. Das Vorhaben erweise sich entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht als „rücksichtslos“. So seien durch den Tankstellenbetrieb keine unzumutbaren Lärmbelästigungen für das Grundstück der Antragstellerin zu erwarten. Vielmehr würden die für ein Mischgebiet vorgegebenen Immissionsrichtwerte durch die Tankstelle bei genehmigungsgemäßer Ausnutzung der Baugenehmigung nicht überschritten. Eine Beeinträchtigung des benachbarten Friedhofes sehen die Richter, anders als die Antragstellerin, ebenfalls nicht. Und auch ein Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz sei durch den geplanten Bau ebenso wenig gegeben wie die Einleitung einer allgemeinen negativen baulichen Entwicklung des betreffenden Gebietes durch die Tankstelle, macht das Verwaltungsgericht in seiner Beschlussbegründung deutlich.