Verfügung Inzidenz unter 35 im LK Aurich

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Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Feststellung der Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 35 unter Anwendung des § la der Nds. Corona-Verordnung für das Gebiet des Landkreises Aurich

Der Landkreis Aurich erlässt gemäß § la Abs. 3 S. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-V0)‘ in Verbindung mit § 28 Abs. 1 S. 2 lfSG2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGID3 folgende Allgemeinverfügung:

1.Es wird festgestellt, dass ab dem 02.06.2021, 00:00 Uhr, die Schutzmaßnahmen der Nds. Corona-VO auf dem Gebiet des Landkreises Aurich, die ab einer Überschreitung einer Sieben-Tage-lnzidenz von mehr als 35 gelten, nicht mehr gelten.
2.Die Allgemeinverfügung des Landkreises Aurich zur Feststellung der Sieben-Tage-lnzidenz von mehr als 35 aber nicht mehr als 50 unter Anwendung des § la der Nds. Corona-Verordnung für das Gebiet des Landkreises Aurich in der Fassung vom 29.05.2021 wird hiermit aufgehoben.

Begründung:
Mit § la Abs. 3 S. 1 wird die zuständige Behörde verpflichtet, durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt festzulegen, ab dem eine durch die Nds. Corona-VO festgelegte Schutzmaßnahme nicht mehr gilt. Der Erlass der Allgemeinverfü-gung bezieht sich auf den Fall, dass in u. a. in einem Landkreis die Sieben-Tage-lnzidenz nach Beginn der Geltung der Schutzmaßnahme an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) den in der Nds. Corona-VO festgelegten Wert unterschreitet.
Aufgrund der dauerhaften und stabilen Unterschreitung der lnzidenz von 35 ist diese Allgemeinverfügung zu erlassen.

Bekanntmachungshinweis:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentli-
chung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG4).