Allgemeinverfügung des Landkreises Wittmund zur Regelung von Testungen in landwirtschaftlichen Betrieben, die in Sammelunterkünften untergebracht werden

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Der Landkreis Wittmund erlässt gemäß der fachaufsichtlichen Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 19.05.2021 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) und auf Grundlage des § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) folgende Allgemeinverfügung:

 

 

  1. Für alle Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelfer*innen beschäftigen, welche in Sammelunterkünften untergebracht werden, tritt am 24.05.2021 eine Testpflicht in Kraft.

 

Sämtliche Beschäftigte in vorgenannten Betrieben sind mindestens zweimal pro Woche zu testen.

Die genannten Betriebe dürfen ab dem 24.05.2021 nur Personen einsetzen, die einmal bei der ersten Ankunft und später mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet worden sind und dabei ein negatives Testergebnis erhalten haben.

 

Testungen können mittels eines PCR-Tests oder eines Antigen-Tests erfolgen. Verwendete Antigen-Tests müssen auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt sein:

 

https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=110:100:12962281341055:::::&tz=2:00

 

Selbsttestungen sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht einer geschulten Person des Betriebes vorgenommen werden.

 

Meldepflichten gemäß Infektionsschutzgesetz sind auch bei positiven Antigentests unbedingt zu beachten.

 

Ausnahmen von der Testpflicht bestehen entsprechend § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-

Ausnahmenverordnung vom 08.05.2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) für genesene und geimpfte

Personen.

 

Dokumentationen über die Testung sind auf dem Betriebsgelände für mindestens einen Monat

vorzuhalten. Die Kosten des Nachweistests hat der Betriebsinhaber zu tragen. Für Beschäftigte, die eine SARS-CoV-Infektion durchgemacht haben, gelten die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Entlassungskriterien aus der Isolierung für die Wiederaufnahme der Arbeit im Betrieb.

 

Auf die sich darüber hinaus aus dem Arbeitsschutzrecht (SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung

und SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel) ergebenden Pflichten des Arbeitsgebers zum Schutz vor

Ansteckung mit dem Corona-Virus in Unterkünften wird hingewiesen.

  1. Im Falle eines Ausbruches ist die Testfrequenz zu erhöhen.

 

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich dem 30.06.2021.

 

 

 

 

Begründung:

 

Es hat sich gezeigt, dass es unter den Erntehelferinnen und Erntehelfern zu größeren Infektionsausbrüchen kommen kann. Die Ursache für die starke Ausbreitung von Infektionen in diesem Umfeld wird darin vermutet, dass die Erntehelferinnen und Erntehelfer häufig in großen Sammelunterkünften untergebracht sind, in denen Hygiene- und Abstandsregeln nicht gut eingehalten werden können.

Außerdem kann es zu Infektionen am Arbeitsplatz kommen, die durch körperliche Arbeit bei mangelndem Abstand begünstigt werden.

 

Der Landkreis Wittmund ist die für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD). Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Im Landkreis Wittmund und auch in vielen anderen Landkreisen wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krankheitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert.

 

Es muss alles getan werden, um eine Ausbreitung von Covid-19 unter den Beschäftigten so früh wie

möglich zu erkennen und zu stoppen. Deshalb müssen die Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelfer*innen beschäftigen, die sie in Sammelunterkünften unterbringen,

regelmäßig getestet werden.

 

Unter dem Begriff Sammelunterkünfte sind Unterkünfte zu verstehen, in denen mehrere Personen

aus unterschiedlichen Familien/Haushalten in einem Raum wohnen und/oder in denen Sanitäreinrichtungen gemeinschaftlich genutzt werden.

 

Aufgrund der Erheblichkeit der Auswirkungen für große Teile der Bevölkerung am Beispiel des aktuellen Ausbruchsgeschehens auf einem Spargelhof im Kreis Diepholz ist nach dem Vorsorgeprinzip

eine schnellstmögliche, umfassende und landesweit gültige Regelung zur Gefahrenabwehr zu treffen.

Dabei ist aufgrund ähnlicher Produktionssituationen und Mitarbeiterstrukturen eine generalisierende

Betrachtungsweise erforderlich.

 

Auch wenn selbstverständlich die Unternehmen untereinander in den genannten Bereichen Abweichungen aufweisen, sind die grundlegenden Bedingungen beim Einsatz von Erntehelfer*innen vergleichbar, so dass die Gefahr ähnlich gelagerter Ausbruchsgeschehen besteht. Die Vorgaben ermöglichen den unterbrechungsfreien Weiterbetrieb der Unternehmen und sind angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren für eine Vielzahl von Beschäftigten auch verhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, da ohne diese Gefahrenabwehr durch eine bestmögliche Infektionsvorbeugung der Weiterbetrieb der Unternehmen gefährdet ist.

 

Durch die Befristung der Weisung ist sichergestellt, dass die Maßnahme dem weiteren Verlauf des

Corona-Infektionsgeschehens angepasst wird.

 

 

 

 

Bekanntmachungshinweis

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG).

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.

 

 

 

Wittmund, den 20.05.2021

Der Landrat

Holger Heymann

 

Hinweis: Diese Allgemeinverfügung einschließlich Begründung kann auf der Internetseite des Landkreises www.landkreis-wittmund.de eingesehen werden.